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rasen oekostrom

Die so genannte Ökostrom-Umlage ist Bestandteil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), das im Jahr 2000 das frühere Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz, 1991) ablöste. Sie wird deshalb allgemein auch als EEG-Umlage bezeichnet. Die Umlage berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Börsenstrompreis und dem gesetzlich festgelegten Ankaufpreis für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Photovoltaik, Biomasse, Windkraft etc.). 

Die EEG-Umlage: Ausbauförderung erneuerbarer Energien seit 2003

Erhoben wird die EEG-Umlage durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber Tennet, Amprion, TransnetBW und 50Hertz Transmission. Diese zahlen den Einspeisern von erneuerbaren Energien die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze und refinanzieren diese Zahlungen über einen Cent-genauen Aufschlag auf die Stromrechnungen der Verbraucher. Im Jahr 2014 erreichte die EEG-Umlage mit 6,24 Cent je Kilowattstunde (kWh)ihren vorläufigen Höhepunkt; ursächlich waren extrem niedrige Börsenstrompreise aufgrund hoher Stromerzeugung unter anderem aus erneuerbaren Energiequellen. Dieses Stromüberangebot führte zu der paradoxen Situation, dass der Börsenstrompreis sank, während die gesetzliche Einspeisevergütung zwangsläufig konstant blieb.

2015 sank die EEG-Umlage erstmals in ihrer Geschichte um 1,1 Prozent auf 6,17 Cent je Kilowattstunde. Bei ihrer Einführung im Jahr 2003 wurden die Verbraucher noch mit lediglich 0,41 ct/kWh belastet.

Grundgedanke der EEG-Umlage

Grundgedanke der EEG-Umlage war es, Investoren im Bereich erneuerbarer Energieerzeugung Planungssicherheit zu verschaffen und somit auch eine bessere Argumentationsgrundlage gegenüber Kreditgebern. Anlagenbetreiber erhalten grundsätzlich ab dem Jahr der Inbetriebnahme ihres Kraftwerks für die Dauer von 20 Jahren gesetzlich festgelegte Vergütungssätze für den durch sie erzeugten Strom. Sie müssen dabei keine Sorge tragen für die Abnahme des Stroms durch die Netzbetreiber. Sollten diese – etwa aus Gründen einer drohenden Netzinstabilität – nicht in der Lage sein, den erzeugten Strom in ihr Netz einzuspeisen, werden Entschädigungszahlungen fällig, die sich wiederum an der Höhe der EEG-Vergütung orientieren.

Trotz der fixen Einspeisevergütungen enthält das EEG auch eine marktdynamische Komponente: Je später das Inbetriebnahmejahr der jeweiligen Anlage ist, desto geringer ist auch die fixe EEG-Vergütung. Hiermit soll sinkenden Investitionskosten und dem wachsenden Angebot auf dem Ökostrommarkt Rechnung getragen werden. Für Photovoltaikanlagen wurde neben dieser so genannten „Degression“ zusätzlich im Jahr 2012 eine als „atmender Deckel“ bezeichnete Zubau-Restriktion eingeführt. Die bereits festgesetzten Degressionsstufen sollen demnach bei Überschreitung eines angestrebten Ausbaukorridors nochmals angehoben werden können – was eine Absenkung der Einspeisevergütung zur Folge hat.

Die Große Koalition übertrug das Modell der Ausbaukorridore bei der Novellierung des EEG im Jahr 2014 auch auf weitere erneuerbare Energieträger wie Biomasse und Windkraft an Land und auf See (Offshore) und führte eine stärkere marktwirtschaftliche Orientierung der Degressionsraten sowie die verpflichtende Direktvermarktung für Ökostromerzeuger ein. Für das Jahr 2016 hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel bereits eine weitere Novellierung des EEG angekündigt. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen liegt die Mittelfristprognose der vier Netzbetreiber für die Höhe der EEG-Endverbraucherumlage im Jahr 2016 zwischen 5,66 und 7,27 ct/kWh.