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Im Rahmen des Energiewandels trat vereinzelt das Problem zu Tage, dass Biomasse, die zur Gewinnung von Elektrizität hergestellt war, tatsächlich stark zu Lasten der Umwelt hergestellt worden ist. So wurde teilweise wichtige Agrarfläche vernichtet oder es kam zu großem CO2-Ausstoß, so dass das Gegenteil von dem erreicht wurde, was man eigentlich beabsichtigte. Aus diesem Grund trat am 01.01.2010 die Nachhaltigkeitsverordnung in Kraft, die derlei Fehler verhindern und zugleich gewährleisten soll, dass es sich bei der für die Elektrizitätsgewinnung benötigte Biomasse tatsächlich um eine nachhaltig hergestellte, umweltgerechte Biomasse handelt.

Die Nachhaltigkeitsverordnung legt fest, dass nur noch solche Biomasse, die nachhaltig produziert wurde, bei der es also weder zu einem signifikanten Ausstoß von CO2 gekommen ist noch die Umwelt auf anderer Weise stark beeinträchtigt oder geschädigt wurde, vergütet wird. Dadurch soll die umweltschädliche Gewinnung von Biomasse, die ausschließlich auf einen Profit abzielt, unattraktiv werden. Daher stellt die Nachhaltigkeitsverordnung eine wichtige Ergänzung des bereits bestehenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dar, die das Gesetz effizienter und zugleich „umweltverträglicher“ gestaltet.

Nachhaltiger Ökostrom – Keine Gefahr für Lebensmittel und Umwelt

Unter anderem sieht diese Verordnung vor, dass landwirtschaftliche Flächen, also Agrarflächen nachhaltig bewirtschaftet werden: Im konkreten Fall bedeutet das, dass keine Agrarfläche zerstört werden darf, so dass jederzeit auf demselben Boden food crops angebaut werden können, die zur Ernährung dienen. Der Gedanke, welcher dahinter steckt, ist der, dass im Falle von einer zu erwartenden Nahrungsmittelknappheit die Gewinnung von Biomasse zwecks nachhaltigem Ökostrom zugunsten des Lebensmittelanbaus zurückgefahren werden kann und andererseits durch eine verstärkte Gewinnung von Biomasse der Anbau von food crops nicht beeinträchtigt wird.

Ferner ist es ein erklärtes Ziel der aktuellen Energiepolitik die Emission an Treibhausgas herunterzufahren. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Energiewende nicht per se zusätzliches Treibhausgas produziert. Aus diesem Grunde will man es verhindern, dass Landwirte nur aufgrund des Profits für große Mengen an flüssiger Biomasse sorgen, die später in nachhaltigen Ökostrom umgewandelt werden kann, wenn dabei sehr viele Emissionen des gefährlichen Treibhausgases anfallen. In diesem Falle wäre der Umwelt durch den Ökostrom keinen Gefallen getan und das Ziel der Nachhaltigkeit wäre verfehlt.

Der Vorteil für den Kunden: Weil Ökostrom tätsächlich nachhaltig und „bio“ ist

hgel-mit-windparkDie Vorteile für den Kunden, der bereit ist auf Ökostrom umzusteigen, liegen auf der Hand. Denn durch die Verordnung, welche das EEG ergänzt, kann dieser versichert sein, bei Ökostrom auch tatsächlich „Bio“strom zu bekommen, nämlich Elektrizität, die umweltverträglich gewonnen wurde. So kann er sich mit gutem Gewissen am Strom erfreuen und weiß mit Bestimmtheit, dass er dadurch der Natur keinen Schaden zugefügt hat. Insbesondere bei Kohlekraftwerken oder bei Atomkraftwerken wäre dies nicht möglich gewesen.

Wer also aktuell bereit ist, für Ökostrom etwas mehr zu zahlen, tut daher nicht nur seiner Umwelt, sondern auch seinen Mitmenschen etwas Gutes, weil weniger CO2-Emissionen anfallen als bei anderen Energieprodukten.

Grenzen der Ökostrom Nachhaltigkeitsverordnung

Sicherlich hat die Ökostrom Nachhaltigkeitsverordnung auch ihre Grenzen, wie jüngst von der OVID (Ölsaatenverarbeitende Industrie in Deutschland) moniert wurde. Durch die Nachhaltigkeitsverordnung entstünde ein sehr hoher bürokratischer Aufwand und wäre nur eingeschränkt praxistauglich. Denn im Alltag unter den aktuell bestehenden marktwirtschaftlichen Bedingungen könnte die Verordnung von den Landwirten nur sehr schwer umgesetzt werden.

Man ist auch der Meinung, dass die Verordnung eine Art Schnellschuss gewesen sei, die nicht auf das Problem, der zu geringen Nachhaltigkeit bei der Produktion von flüssiger Biomasse umfangreich eingegangen sei. Aus diesem Grunde erhofft man sich gerade in den Reihen der OVID eine Nachbesserung der Verordnung, die wesentlich praktikabler sei.

Unterstützung für diese Haltung bekommt die OVID auch durch den DBV (Deutsche Bauernverband), der die Situation einerseits ähnlich sieht und andererseits die aktuellen Bestimmungen und Regularien für ausreichend hält, um zu gewährleisten, dass es sich bei der Biomasse tatsächlich um umweltverträgliche „Bio“-masse handelt. Darüber hinaus verweist man an dieser Stelle auf andere geografische Regionen, in welchen nicht einmal die fundamentalsten Regeln zu einer nachhaltigen Landwirtschaft umgesetzt respektive beachtet werden.

Die genaue Definition der Nachhaltigkeit bei Ökostrom und -masse

Flüssige Biomasse – dazu zählt übrigens auch das Ethanol, das mit etwa 10% in das Benzin gemischt wird, sind nur dann „bio“ respektive nachhaltig, wenn bei ihrer Herstellung ein Drittel an Treibhausgasen weniger produziert werden. Diese Grenze wird jedoch in den nächsten Jahren (ab 2017) auf 50% angehoben werden.

Das bedeutet konkret, dass eine zur Elektrizitätsgewinnung bestimmte Masse, bei deren Herstellung die Treibhausgase nicht um mindestens die Hälfte reduziert werden, ab 2017 nicht mehr als nachhaltige Biomasse gelten und folglich im Rahmen des EEG nicht mehr vergütet werden. Dabei bezieht sich die Reduktion der Treibhausgase nicht nur auf die Gewinnung der Biomasse, sondern auch auf ihren Transport und auf deren Umwandlung in Ökostrom.

Hinzu kommt, dass eine Biomasse nur dann als nachhaltig gilt, wenn über die Reduktion der CO2-Emissionen hinaus keine „schützenswerten Flächen“ beeinträchtigt werden – etwa durch eine Fehlnutzung des Bodens oder durch eine Abholzung. Nur solche Landwirte, welche diese strengen Auflagen erfüllen, bekommen ihre Biomasse – die nur in diesen Fällen als nachhaltig gilt – vergütet.